
Gesetze
Statuten für St Bygdeträskets FVO, gegründet nach dem Fischereischutzgebietsgesetz (1981:533).
§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet Stora Bygdeträskets Fischereiwirtschaftsgebietsverein.
§ 2 Umfang
Der Verein verwaltet die Fischerei im Fischereiwirtschaftsgebiet Stora Bygdeträsket in der Kirchspielgemeinde Burträsk, Gemeinde Skellefteå, Landkreis Västerbotten.
§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, die Ausübung der Fischerei und die Fischereipflege zu koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Fischereiberechtigten unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zur Fischereiausübung zu fördern sowie Fischereirechte an die Öffentlichkeit zu vergeben.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins ist jede Person, die ein Grundstück mit Fischereirecht im Fischereiwirtschaftsgebiet besitzt oder sonstige Nutzer im Sinne von § 3 Absatz zwei und drei des Gesetzes über Fischereiwirtschaftsgebiete.
§ 5 Regeln für die Fischerei
Ein Mitglied darf im gesamten Fischereiwirtschaftsgebiet auf die Weise fischen, wie es die Fischereiversammlung beschließt. Mitglieder des Vereins müssen einen Fischereirechtsnachweis besitzen, um ihr Fischereirecht ausüben zu dürfen.
§ 6
Der Verein soll innerhalb des gesamten Fischereiwirtschaftsgebiets durch den Verkauf von Angellizenzen Fischereimöglichkeiten für die Öffentlichkeit bereitstellen. Der Beschluss über die Vergabe darf nicht gegen § 8 des Gesetzes über Fischereiwirtschaftsgebiete verstoßen. Die Vergabe kann jede Art der Fischerei betreffen. Die näheren Bedingungen für den Verkauf werden jährlich auf der ordentlichen Fischereiversammlung festgelegt.
§ 7
Eine Umlage über den Jahresbeitrag hinaus darf von den Mitgliedern nicht erhoben werden.
§ 8
Die Fischereiversammlung entscheidet, ob der Fischereirechtsnachweis gebührenpflichtig ist oder kostenlos ausgehändigt wird.
§ 9 Einnahmen
Der jährliche Reinertrag des Vereins soll für Fischereipflege, Beaufsichtigung oder andere Maßnahmen verwendet werden, die den Interessen der Mitglieder dienen.
§ 10 Stimmenberechnung
Beschlüsse der Fischereiversammlung werden per Akklamation gefasst, sofern keine Abstimmung verlangt wird. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter auszuüben.
§ 11 Fischereiversammlung
Die ordentliche Fischereiversammlung findet jährlich zu der von dem Vorstand bestimmten Zeit und an dem bestimmten Ort, jedoch spätestens im März, statt.
§ 12
Eine außerordentliche Versammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn sie schriftlich von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder verlangt wird.
Auf einer außerordentlichen Versammlung dürfen nur die in der Einladung angegebenen Angelegenheiten behandelt werden.
Einladung
Die Einladung zur Fischereiversammlung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen.
Vor der ordentlichen Versammlung müssen der Verwaltungsbericht, der Revisionsbericht für den abgeschlossenen Rechnungszeitraum sowie der Ausgaben- und Einnahmenplan zur Einsicht bereitliegen.
Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und durch Aushang an Anschlagtafeln.
§ 13 Tagesordnung
In der ordentlichen Fischereiversammlung sind folgende Punkte zu behandeln:
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Wahl des Vorsitzenden der Versammlung
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Wahl zweier Protokollprüfer und Stimmenzähler
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Wahl des Sekretärs der Versammlung
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Feststellung der anwesenden Mitglieder und Vertreter sowie Beschluss über die Stimmliste
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Feststellung der Tagesordnung
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Frage, ob die Einladung zur Versammlung satzungsgemäß erfolgt ist
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Bericht des Vorstands und Bericht der Revisoren
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Frage der Entlastung des Vorstands
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Vergütung für Vorstand und Revisoren
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Wahl des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter
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Wahl der Revisoren und ihrer Stellvertreter
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Bestellung eines Wahlkomitees
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Anträge des Vorstands und Anträge der Mitglieder
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Frage der Fischereipflege und Ausübung der Fischerei (Fischereiplan) für die kommende Geschäftsperiode sowie Bedingungen für die Vergabe
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Vorschlag des Vorstands zu Ausgaben- und Einnahmenplan sowie Beitragsliste
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Sonstige Fragen
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Mitteilung über Ort und Zeit, an dem das Versammlungsprotokoll zur Verfügung steht
Die Entscheidung über die Stimmliste kann zurückgestellt werden, bis ein Tagesordnungspunkt dies erfordert.
